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Testamentsvollstreckung
Zur Sicherstellung seiner Interessen über den Tod hinaus und zur Verwaltung und/oder zur Verteilung des Nachlasses kann der Erblasser im Testament oder Erbvertrag Testamentsvollstreckung anordnen. Der Erblasser kann auf diese Weise entweder eine konkrete, namentlich bezeichnete Person zum Testamentsvollstrecker einsetzen oder die Wahl des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Alternativ oder kumulativ besteht die Möglichkeit, einer als geeignet erscheinenden Person, die durchaus auch gleichzeitig Erbe sein kann, eine postmortale Vollmacht zu erteilen.

Während die Testamentsvollstreckung auf eine gewisse Dauer angelegt ist, dient die postmortale Vollmacht insbesondere der Gewähr, dass nur einzelne, vom Erblasser vorgegebene Aufgaben – in der Regel kurz- oder mittelfristig – vom Empfänger der Vollmacht erledigt werden. Eine Testamentsvollstreckung kann demgegenüber vom Erblasser als sogenannte Verwaltungsvollstreckung, die nach dem Willen des Gesetzgebers spätestens nach 30 Jahren endet, aber durchaus auch für einen längeren Zeitraum vorgesehen, oder als Abwicklungsvollstreckung ausgestaltet werden. Sie ist meistens auf den gesamten Nachlass oder jedenfalls auf wesentliche und besonders regelungsbedürftige Teile des Nachlasses bezogen.

Die Testamentsvollstreckung kann unter anderem sinnvoll sein,

  • um den/die Erben zu entlasten,
  • um Kompetenzschwierigkeiten und Interessenkonflikte unter den Erben zu vermeiden oder zu minimieren,
  • um den/die Erben vor Nachlassgläubigern und den Nachlass vor Gläubigern des/der Erben zu schützen,
  • um den Nachlass – vor allem bei Existenz junger oder unbedachter Erben – zu erhalten und einer zweckgerichteten Verwendung zuzuführen,
  • um die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen zu sichern.

Vor allem bei Existenz betrieblicher Vermögenswerte (also zum Nachlass zählenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen) und bei Vorhandensein von Erben, die behindert oder überschuldet sind, empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nahezu zwingend.

Die Anordnung von Testamentsvollstreckung bietet den Vorteil, dass eine neutrale Person, die nicht dem Kreis der Erben und sonstigen Nachlass-Berechtigten zuzuordnen ist und deshalb kein eigenes Interesse an der Gesamtheit des Nachlasses oder seinen einzelnen Bestandteilen verfolgt, mit der Testamentsvollstreckung betraut werden kann. Durch die Möglichkeit, nicht nur die Person des Testamentsvollstreckers, sondern auch Art, Ausmaß und Dauer der Testamentsvollstreckung genau zu bestimmen, kann der Erblasser weitreichenden Einfluss auf den Umgang mit seinem Vermögen nehmen.

Der Erblasser sollte allerdings dringend darauf achten, wirklich eine „neutrale“ und „objektive“ Person zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Obgleich die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft unter dieser Prämisse in aller Regel nicht als geeignete Testamentsvollstrecker in Betracht kommen, können individuelle Erwägungen des Erblassers im Einzelfall natürlich eine andere Entscheidung rechtfertigen. Insbesondere Banken und sonstige Unternehmen oder Personen, deren eigene wirtschaftliche Interessen von vornherein eine Kollision mit den Interessen der Erben und dem Zweck der Testamentsvollstreckung (Erhaltung und Sicherung des Nachlasses) wahrscheinlich machen, sollten jedoch nicht als Testamentsvollstrecker in Betracht gezogen werden. Letztlich müssen vor allem Rechtsanwälte als geeignet angesehen werden, das Amt eines Testamentsvollstreckers zu übernehmen, da sie nicht nur von Berufs wegen über die notwendigen juristischen Kenntnisse verfügen und einer beruflichen Schweigepflicht unterfallen, sondern auch aufgrund der geltenden berufsrechtlichen Vorschriften einer besonderen Sorgfaltspflicht gegenüber anvertrauten Vermögenswerten, einer Pflicht zur beruflichen Fortbildung und Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung unterliegen, zudem aber bei Fehlverhalten sogar mit berufsrechtlichen Sanktionen zu rechnen haben.

© Axel Pelzer 2008