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Nachlassversteigerung - Hintergrundinformationen
Jeder Miterbe hat das gesetzliche Recht, die sogenannte Teilungsversteigerung zu beantragen. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung einer Immobilie oder sogar des gesamten Nachlasses gerichtlich angeordnet (§§ 180 ff. Zwangsversteigerungsgesetz), um mit dem Erlös der Versteigerung die Erben auszahlen zu können. Zur Einleitung eines derartigen Verfahrens genügt ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Jeder, also auch ein einzelner Miterbe, kann einerseits einen derartigen Versteigerungsantrag stellen, andererseits aber auch im Rahmen des Verfahrens die Immobilie oder sonstige Nachlasswerte bzw. den Gesamtnachlass ersteigern.

Manchmal ist schon die Androhung einer Versteigerung ausreichend, um die Miterben doch noch zu einer gütlichen außergerichtlichen Einigung zu bewegen. Denn eine Versteigerung des Erbes ist nicht unbedingt zu empfehlen, da fast regelmäßig - insbesondere für Immobilien - nur ein Versteigerungserlös erzielt wird, der unter dem eigentlich marktüblichen Verkehrswert liegt.

© Axel Pelzer 2008