Leistungsspektrum | Beratung & Vertretung im Erbfall

Der Auseinandersetzungsvertrag - Hintergrundinformationen
Sind keine klaren Anordnungen für den Erbfall getroffen und gibt es innerhalb der Erbengemeinschaft zunächst keine Übereinstimmung hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses, besteht die Möglichkeit, einen sogenannten „Auseinandersetzungsvertrag“ auszuhandeln. Dabei geht es zunächst einmal darum, die Erbmasse objektiv zu bestimmen und die verschiedenen Interessen der Erben zu ermitteln. Dann gilt es, die objektive Situation und die subjektiven Interessen in Einklang zu bringen und eine Vereinbarung zu erzielen, in der die einzelnen Teile des Nachlasses den jeweiligen Erben zugeordnet werden.

Mit einem Auseinandersetzungsvertrag kann eine endgültige Gesamtregelung zwischen allen Erben, aber auch eine Einzelfallregelung getroffen werden, die eine Auszahlung „seines“ Erbteils an einen einzelnen Erben und sein Ausscheiden aus der Gemeinschaft der übrigen Erben vorsieht.

Wird bei den Verhandlungen kein Kompromiss erzielt (beispielsweise bei der „Zuteilung“ einer Immobilie über die Höhe des an die anderen Erben zu zahlenden Abfindungsbetrages), hat jeder Miterbe das Recht, das Nachlassgericht einzuschalten und um Vermittlung zu bitten. Bei diesem Vermittlungsverfahren, das nicht zwangsläufig von einem Anwalt eingeleitet werden muss, sondern auch von Privatpersonen betrieben werden kann, wird eine gütliche Einigung zwischen den streitenden Parteien angestrebt. Wenn diese Vermittlung fehlschlägt, können ein oder mehrere Erben den oder die verbleibenden Erben vor dem Zivilgericht auf Zustimmung zu einem konkret vorzuschlagenden Auseinandersetzungsvertrag verklagen. Befindet das Gericht den Auseinandersetzungsvertrag für rechtmäßig, ersetzt das Urteil des Gerichts die fehlende Zustimmung des bzw. der anderen Erben.

© Axel Pelzer 2008