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Lebzeitige Schenkungen - Hintergrundinformationen
Aus persönlichen und/oder steuerlichen Gründen empfiehlt sich häufig eine Übertragung von (Teil-)Vermögenswerten zu Lebzeiten, also bevor sämtliche Vermögenswerte eines Erblassers bei seinem Tod auf die Erben oder sonstige Berechtigte übergehen. Durch lebzeitige Zuwendungen – sei es mit oder ohne Gegenleistung – ist es dem Übertragenden insbesondere möglich, den Zuwendungsempfänger unabhängig von der Existenz erb- und/oder pflichtteilsberechtigter Personen zu bedenken und einzelne Vermögenswerte dem Zugriff Dritter zu entziehen.

Eine sinnvolle Vermögensplanung gebietet oftmals sogar eine vorzeitige Übertragung einzelner Vermögensbestandteile, um steuerliche Freibeträge auszuschöpfen und den übermäßigen Anfall von Erbschaftssteuern zu Lasten von erb-, pflichtteils- oder in sonstiger Weise berechtigten Personen zu verhindern. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings stets, dass und unter welchen Voraussetzungen solche Schenkungen andere berechtigte Personen in ihren Rechten beschränken. Denn die Schenkungen können in diesem Fall ganz oder teilweise anfechtbar sein oder zu Erb- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen. Gegebenenfalls ist dann der Schenkungsvertrag durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu ergänzen.

Nach § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) in seiner aktuellen Fassung werden folgende Steuerfreibeträge gewährt:

  1. 500.000,00 € zugunsten des Ehegatten und des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;
  2. 400.000,00 € zugunsten der Kinder bzw. der Kinder verstorbener Kinder (Enkel) sowie Stief- und Adoptivkinder;
  3. 200.000,00 € zugunsten der Enkel;
  4. 100.000,00 € zugunsten von Urenkeln, Eltern und Großeltern (nur beim Erwerb von Todes wegen)
  5. 20.000,00 € zugunsten von Geschwistern, Kindern von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkindern, Schwiegereltern, geschiedenen Ehegatten und Lebenspartnern einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft sowie zugunsten von Eltern und Großeltern im Fall von Schenkungen;
  6. 20.000,00 € zugunsten aller anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft.

Zusätzlich steht dem überlebenden Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag zu, der sich auf 256.000,00 € (für Ehegatten) beläuft.

Kindern (hierzu zählen auch Stiefkinder, Adovtivkinder und Enkel, deren Eltern vorverstorben sind), werden unterschiedliche Versorgungsfreibeträge zugestanden:

  1. 52.000,00 € bei einem Alter von bis zu 5 Jahren;
  2. 41.000,00 € bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren;
  3. 30.700,00 € bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren;
  4. 20.500,00 € bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren;
  5. 10.300,00 € bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

© Axel Pelzer 2008